Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Bankkaufmann, Betriebswirt (VWA)
Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec.Rechtsanwalt, Fachanwalt für InsolvenzrechtBankkaufmann, Betriebswirt (VWA)

Rechnungsprüfung für Insolvenzgerichte

Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Ferner hat der Insolvenzverwalter einer Gläubigerversammlung Schlussrechnung zu legen, wobei Rechnungslegung ein Synonym für Rechenschaftslegung ist. In der handelsrechtlichen Buchführung ist es eine Selbstverständlichkeit, für eine derartige Kontrolle das Zahlenwerk - mithinhin die Buchführung - einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt für ein Insolvenzverfahren umso mehr, als es hier fremdes Vermögen im Interesse einer Gläubigergesamtheit zu verwalten und zu verwerten gilt.

Die Anforderungen an den Prüfer sind hoch. Der klassische Jurist versteht vielleicht zu wenig von Rechnungslegung, der klassische Steuerberater vielleicht zu wenig vom Insolvenzrecht. Dann kommen noch die Auswirkungen des Vergütungsrechts und die Besonderheiten des Insolvenzsteuerrechts hinzu - dies alles freilich unter Berücksichtigung zahlreicher Übergangsvorschriften aufgrund ständiger Änderungen. Nur wer alle Teilbereiche abdecken und sie auch wissenschaftlich hinterfragen kann, ist in der Lage, Gutachten über sachverständige Rechnungsprüfungen auf einem Niveau zu erstellen, das wissenschaftlichen Ansprüchen ebenso genügt wie den Anforderungen an einen praktischen Nutzen. Bedauerlicher Weise erfüllen jedoch zahlreiche Gutachten nicht die Anforderungen, die an ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 402 ff. ZPO zu stellen sind.

Aufgrund meiner Expertise und einer gutachterlichen Tätigkeit für mehrere Insolvenzgerichte in mehreren Bundesländern stehe ich gerne auch weiteren Insolvenzgerichten als Sachverständiger zur Verfügung.

Rechnungsprüfung für Gläubigerausschüsse

Die Prüfung der Rechnungslegung des Insolvenzverwalters ist Kernaufgabe der Mitglieder eines Gläubigerausschusses, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen vorläufigen, einstweiligen oder endgültigen Gläubigerausschuss handelt. Dennoch wird diese Pflicht oftmals vernachlässigt, obgleich die Rechtsprechung hieraus enormes Haftungspotential ableitet. Die Prüfung durch Ausschussmitglieder selbst fokussiert oftmals auf die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns. Dies ist nicht falsch, aber unvollständig, da auch die Rechtmäßigkeit des Geldverkehrs zu prüfen ist. Hierzu sind umfassende Kenntnisse des Insolvenzrechts, aber auch des komplexen Vergütungsrechts erforderlich. Daher bestellen Insolvenzgerichte oft trotz der Prüfung durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses einen sachverständigen Rechnungsprüfer. Diese zusätzlichen Kosten lassen sich vermeiden, wenn sich Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht auf einen externen Sachverständigen einigen.

Selbstverständlich stehe ich auch Mitgliedern von Gläubigerausschüssen für die Rechnungsprüfung zur Verfügung.

Druckversion | Sitemap
© Dr. Frank Thomas Zimmer